Windrose
Google Ads boven

Die Staatsmacht

Die Staatsmacht, auch Staatsgewalt genannt, bezeichnet die Fähigkeit, die Kontrolle innerhalb eines Staatsgebiets auszuüben, um eine innerstaatliche Ordnung zu gewährleisten. Die Staatsmacht wird durch:

  • die Regierung (Legislative),
  • Polizei und Behörden (Exekutive) und
  • die Gerichte (Judikative)

ausgeübt.

Die Staatsmacht ist neben dem Staatsgebiet und dem Staatsvolk eine der drei Grundvoraussetzungen für die Existenz eines Staates. Bricht die Staatsmacht zusammen, wird von einem gescheiterten Staat, auch failed state genannt, gesprochen. Jean Bodin (ca. 1530 bis 1596) beschreib die Staatsmacht als die Macht, das Gesetz zu geben und zu brechen [Original: Puissance de donner et casser la loi] in „Sechs Bücher über den Staat“ [„Les six livres de la République“], Buch I, Kapitel X, 1576]. Bodin bezieht sich dabei sowohl auf die innerstaatliche Staatmacht um innerhalb des Staates eine Ordnung zu gewährleisten als auch auf die äußere Staatsmacht, um gegenüber anderen Staaten den Frieden für den eigenen Staat gewährleisten zu können. Nach Max Weber ist ein Staat […] diejenige menschliche Gemeinschaft, welche innerhalb eines bestimmten Gebietes […] das Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit für sich (mit Erfolg) beansprucht. [in „Politik als Beruf“: in: „Geistige Arbeit als Beruf. Vier Vorträge vor dem Freistudentischen Bund. Zweiter Vortrag.“, 1919]

Nach Thomas Hobbes besteht die Legitimation, die Macht innerhalb eines Staates ausüben zu dürfen, den Kriege aller gegen alle [Original: bellum omnium contra omnes, in „Elementorum philosophiae sectio tertia de cive“ [„Der dritte Abschnitt der Elemente der Philosophie über den Bürger“], 1642] zu verhindern. Da ohne Staatmacht die Bevölkerung der Rechtlosigkeit und der Willkür durch starke Bevölkerungsgruppen einer Gesellschaft ausgesetzt sind, legitimiert der Schutz der schwachen Bevölkerungsgruppen die Existenz einer Staatsmacht.

Gewaltenteilung

Ein Grundprinzip in rechtsstaatlichen Staaten ist die Gewaltenteilung. Die geht auf Baron des Montesquieu zurück, der fordert, die Macht auf die drei Gewalten aufzuteilen. Er sagt: Alles wäre verloren, wenn ein und dieselbe Person oder ein und dieselbe Gruppe von Oberhäuptern, Adligen, oder Bürgern diese drei Gewalten ausüben würde: die Gesetzgebung, die Vollstreckung öffentlicher Beschlüsse und die Rechtsprechung in Strafsachen oder bei Streitigkeiten zwischen Privatpersonen. [Im Original: Tout serait perdu si le même homme, ou le même corps des principaux, ou des nobles, ou du peuple, exerçaient ces trois pouvoirs: celui de faire des lois, celui d’exécuter les résolutions publiques, et celui de juger les crimes ou les différends des particuliers.] Diese horizontale Gewaltenteilung wird auch mit den drei Begriffen Exekutive, Legislative und Judikative bezeichnet:

  • Die Legislative ist die gesetzgebende Gewalt. Dies kann das nationale Parlament, aber auch der Gemeinderat, oder ein König sein.
  • Die Exekutive ist die ausführende Gewalt. Diese beginnt bei den Ministerien. So gibt beispielsweise das Finanzministerium Anordnungen an die Finanzbehörden aus, in welcher Form Steuergesetze zu interpretieren und anzuwenden sind. Die Exekutive geht dann bis in die Behörden, die über Bescheide Entscheidungen auf Grundlage der Gesetze gegenüber den Bürgern treffen. Auch die Polizei gehört zur Exekutive, die durch ihr Tun und Handeln die Einhaltung der Gesetze durchsetzt.
  • Die Judikative ist die richterliche Gewalt. Diese wird durch die Gerichte ausgeübt, die auf Basis der Gesetze Gerichtsurteile spricht. Diese sorgen damit für einen Schutz vor Willkür und dafür, dass alle nach denselben Regeln handeln.

Jeder der drei Gewalten kann jeder der anderen Gewalten einschränken. So können gegen Parlamentarier Gerichtsurteile gefällt werden oder Gerichte können Gesetze für unwirksam erklären, wenn diese gegen die Verfassung verstoßen. Die Polizei kann korrupte Richter festnehmen und die Parlamentarier können die Handlungsfreiheit der Polizei über Gesetze einschränken.

Daneben existiert noch die vertikale Gewaltenteilung vom Staat oder Bundesstaat, über die Départements oder Bundesländer, bis zu den Gemeinden.


Impressum - Datenschutz

Google Ads rechts