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Das Salische Recht

Das Salische Recht ist ein Recht das in den Jahren 507 bis 511 unter dem fränkischen König Chlodwig I. aus der Dynastie der Merowinger niedergeschrieben wurde. Es ist ein Gesetzt des germanischem Rechts mit wenigen Einflüssen aus dem römischen Recht. Es ist vor allem dafür bekannt, eine streng, männliche Erbfolge unter vollständigem Ausschluss der Erbmöglichkeit durch Frauen festgeschrieben zu haben. Diese wurde in vielen europäischen Königshäusern angewandt und in einigen Dynastien teilweise erst im 20. Jahrhundert bzw. sogar erst im 21. Jahrhundert abgeschafft. Das Salische Recht enthält aber auch Regeln zum Strafrecht und zum Zivilrecht.

Diese Gesetzessammlung stammt vom germanischen Stamm der Salfranken. Die Salfranken lebten im Gebiet des Niederrheins bis zur IJssel im heutigen Gebiet in Nordwestdeutschland und der Niederlande.

Rechtssystem des Salischen Rechts

Die Regelungen des Salischen Rechts sind eine Auflistung sehr vieler Einzelfälle. Dies entspricht vom Rechtssystem dem des Fallrechts. Im Fallrecht werden Analogien zu Urteilen der Vergangenheit auf den jeweils vorliegenden Fall gezogen und damit ein Fall bewertet und ein neues Urteil gefällt. Diese Form des Rechts findet man auch im Normannischen Recht, das die Grundlage für das heutige Rechtsystem im anglo-amerikanischen Rechtskreis bildet. Dieses Rechtssystem ist in den USA, Kanada, Großbritannien oder Australien zu finden. Dem gegenüber steht das Gesetzesrecht des römisch-germanischen Rechts, das in Mittel- und Südamerika, Europa außer Großbritannien und Irland sowie in den meisten Staaten Afrikas und Asiens zu finden ist. Im Gesetzesrecht werden in Gesetzen allgemeine Regeln aufgestellt und Einzelfälle anhand dieser Regeln beurteilt. Ein weiterer Rechtskreis wäre das islamische Recht, das in den Staaten Nordafrikas und der arabischen Halbinsel zu finden ist.

Aus der Zugehörigkeit zum Fallrecht folgt, dass das Salische Recht keinen direkten Rahmen setzt, innerhalb dessen ein Urteil über einen Rechtsfall entschieden wird, sondern den Anhaltspunkt. Das Salische Recht zählt bspw. auf, dass bei Diebstahl eines Schweines älter als ein Jahr, 3 Solidi Strafe zahlen muss. Ist das Schwein über zwei Jahre, sind es 15 Solidi. Diese Werte sind Orientierungswerte. Bei einem einjährigen Schwein kann die Strafe auch 2 Solidi oder 4 Solidi betragen. 12 Solidi wäre aber eher zu hoch. Im Gesetzesrecht würde dann eher eine Strafe von 1¾ Solidi bis 2½ Solidi stehen, innerhalb dessen Rahmen bleiben muss.

Regelungen

Erbrecht

Die Regelungen im Erbrecht beschreiben einen sehr breiten Bereich an Einzelfällen und versuchen eine gewisse Allgemeingültigkeit zu erreichen. Dass erst einmal die Kinder einer Person erben, wird nicht explizit erwähnt, sondern vorausgesetzt. Gibt es aber keine Kinder, soll als nächstes die Mutter erben. Gibt es diese auch nicht, dann erben die Brüder und Schwestern des Verstorbenen. Wenn es diese ebenfalls nicht gibt, dann erbt die Schwester der Mutter. Gibt es diese ebenfalls nicht, dann erbt die Schwester des Vaters und so weiter. Diese Erbfolge galt allerdings nur für bewegliche Güter.

Für Grund und Boden war geregelt: De terra salica vero nulla in muliere hereditas non pertinebit, sed ad virilem sexum, qui fratres fuerint, tota terra perteneat. ‐ [Vom salischen Land jedoch soll keine Frau ein Erbe erhalten, sondern das gesamte Land soll dem männlichen Geschlecht gehören, und zwar den Brüdern.]. Damit waren Frauen vollständig vom Erbe von Grund und Boden ausgeschlossen. Die Nachfolge bei Herrschern war im salischen Recht nicht geregelt. Da aber im Feudalismus der größte Teil des Grunds und Bodens dem König gehörte, das er als Lehen vergab, konnte man daraus schließen, dass Frauen auch kein König werden konnten. Diese Erbfolgeregeln für die Nachfolge von Monarchen wurde 1317 bei Philipp V. in Frankreich das erste Mal angewandt. 1316 verstarb sein älterer Bruder König Ludwig X. von Frankreich. Dieser hinterließ eine schwangere Frau und seine fünfjährige Tochter Johanna. Philipp V. übernahm erst übergangsweise die Regentschaft. Fünf Monate nach dem Tod Ludwig X. kam dessen Sohn Johann I. zur Welt, der direkt die Nachfolge des Königs übernahm. Vier Tage nach der Geburt starb er allerdings und Philipp V. übernahm wieder übergangsweise die Regentschaft. Am 9. Januar 1317 wurde er zum König gekrönt. Kurz darauf lies er das salische Recht und die Anwendung auf die königliche Nachfolge zum französischen Recht erklären und schloss damit die Nachfolge Johannas dauerhaft aus.

Philipp V. hatte vier Töchter und einen Sohn, der acht Monate nach der Geburt verstarb. Daher folgte ihm sein jüngere Bruder Karl IV. auf dem Königsthron. Karl IV. hatte fünf Töchter und zwei Söhne. Der erste Sohn starb im Alter von acht Jahren. Der zweite Sohn starb als Frühgeburt noch am Tag der Geburt. Die nächsten Verwandten waren der englische König Edward III. und Phillipp VI. Edward III. war der älteste Sohn von Isabella, die eine Schwester von Ludwig X. war. Damit lief die Erbfolge über eine Frau, was durch das salische Gesetz ausgeschlossen war. Philipp VI. war der älteste Sohn des Grafen Karl I. von Valois. Sein Großvater war Philipp III., der von 1270 bis 1285 König von Frankreich war. Philipp III. war ebenfalls der Großvater von Ludwig X. Philipp III. übernahm die Königsnachfolge von Frankreich. Edward III. erkannte ihn zunächst als König an, widerrief dies aber später wieder und beanspruchte den Thron für sich. Darauf folgte der Hundertjährige Krieg von 1337 bis 1453 der zu einer Aufspaltung von England und Frankreich in zwei separate Staatwesen führte.

sonstige Regelungen

Das salische Recht beschreibt vor allem Regelungen zum Strafrecht. Ein sehr großer Teil beschäftigt sich mit dem Diebstahl von Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Bienen und vieles mehr. Es werden Strafen für Mord, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beleidigungen und sexuelle Belästigung aufgelistet. Es gibt unterschiedliche Strafen je nach Alter, Geschlecht und Stellung der beteiligten Personen. So beträgt die Strafe für einen Mord an einem Kind oder einer freien Frau 600 Solidi. War die Frau schwanger, betrug die Strafe 700 Solidi. Bei der Tötung eines freien, männlichen Franken betrug die Strafe 200 Solidi. War der Getötete im Rang eines Grafen, betrug die Strafe 600 Solidi, war er ein steuerpflichtiger Römer, betrug die Strafe 63 Solidi.

Neben den Gesetzen des Strafrechts, wurden beispielweise auch Regeln zu Darlehen oder zur Veräußerung von Grundstücken dargestellt.

die Mitgift

Bei der Bewertung des Ausschlusses von Frauen beim Erbe von Grund und Boden muss auch die Bedeutung der Mitgift betrachtet werden. Die Mitgift kann teilweise auch als vorgezogenes Erbe angesehen werden. Diese wird Eigentum der Frau und wurde weitervererbt, wenn die Frau starb. Bei den Germanen wurde die Mitgift nicht von der Familie der Frau, sondern vom Bräutigam erbracht.

Ende des salischen Rechts

Der Ausschluss der Frauen von der Erbfolge wurde in Europa erst in der heutigen Zeit abgeschafft. Beispiele dafür sind: in der österreichischen Familie der Habsburger 1713, beim König von Schweden 1980, in belgischen und der norwegischen Königfamilie 1991, in der Familie Anhalt sogar erst 2010.


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