Die Erbmonarchie ist die häufigste Form der Monarchie. In dieser regiert ein Herrscher meist auf Lebenszeit und oft durch Regeln eingeschränkt, zum Beispiel durch eine Verfassung oder Vereinbarungen mit Fürsten sowie wichtiger Personen im Adel und der königlichen Familie. In einer Erbmonarchie wird im Gegensatz zur Wahlmonarchie die Thronnachfolge durch Erbfolge bestimmt.
Die Erbfolge kann zwar in den verschiedenen Ländern unterschiedlich sein, regelt aber zumeist sehr klar, wer die Nachfolge auf dem Thron innehat. Solange es einen Erben gibt, erfolgt die Nachfolge nach dem Erbrecht. In Fällen, in denen die Erbfolge unklar war, beispielsweise, wenn der vorherige Herrscher keine Kinder hatte, war die Wahrscheinlich für einen Erbfolgekrieg um den Thron hoch.
In der heutigen Zeit wurden Monarchien meist durch Demokratien oder Diktaturen abgelöst. In der Vergangenheit waren aber speziell Erbmonarchien die vorherrschende Regierungsform.
Die Erbfolge in der Herrschaft einer Monarchie wurde meist ohne große Konflikte eingehalten, weil der übrige Adel dadurch seine Herrschaft sicherte. Die mächtigsten Personen im übrigen Adel hatten ein Interesse daran, dass es zu keinem Krieg um den Königsstuhl kam. Denn, ist die Position des Königs klar geregelt, werden normalerweise auch keine Rechte und Privilegien des untergeordneten Adels angezweifelt, weil der Nachfolger im Normalfall alle Rechte und Pflichten des Vorgängers übernahm.
Die häufigste Form der Erbfolge war die patrilineare Erbfolge, bei der das Erbe an den Sohn weitergegeben wird. Eine strenge Form, bei der nur Söhne das Erbe antreten konnten und die Töchter immer ausgeschlossen waren, ergab sich aus dem Salischen Gesetz. In der abgeschwächten Form konnte diese Erbfolge dadurch erweitert sein, dass, wenn es keinen Sohn als Erben gab, das Erbe auf die Töchter überging. Seltener war die matrilineare Erbfolge, bei der die Tochter oder der Ehegatte der Tochter das Erbe erhielt. Eine matrilineare Erbfolge gab es beispielsweise im ältesten, chinesischen Kaisertum oder bei einigen keltischen Stämmen.
Eine weitere Unterscheidung in der Erbfolge ist die Reihenfolge innerhalb der Kinder. War geregelt, dass immer das älteste, lebende Kind die Thronfolge antrat, spricht man von einer Primogenitur. Dies war die häufigste Form der Erbfolge. Erb dagegen das jüngste Kind die Thronfolge, nennt man dies Ultimogenitur.
Eine andere Form der Thronfolge kann auch die Vererbung an den ältesten eines definierten Kreises der Familie sein. In diesem Fall erbte nach dem Tod des Herrschers meist erst einmal der älteste Bruder oder die älteste Schwester des vorherigen Herrschers. Der Vorteil dieses Systems war, dass meist sehr erfahrene Nachfolger die Regierung übernahmen und Kinder als Herrscher mit einem zugehörigen Vormund vermieden wurden. Anderseits waren die Nachfolger meist schon sehr alt und starben selbst wiederum recht bald, wodurch die Herrschaft recht instabil wurde. Beispiel für eine solche Erbfolge finden sich in China bei den Königen der Shang-Dynastie (17. Jhd. v. Chr.-11. Jhd. v. Chr), in Äthiopien bei den Kaisern der Zagwe-Dynastie (930-1270), in Böhmen und Mähren (heute Teil der Tschechischen Republik) (1055-1182) sowie heute in Saudi-Arabien im Hause Saud.
Durch die Erbmonarchie war die Nachfolge klar geregelt und Kämpfe um die Thronfolge konnten meist verhindert werden, wenn ein Nachfolger gemäß Erbfolge vorhanden war. War die Erbfolge eng begrenzt, bspw. auf die Söhne oder Töchter, war die Wahrscheinlichkeit, dass der Monarch getötet wurde, gering, weil die Nachfolge auf einen sehr kleinen Personenkreis beschränkt blieb. Erbten die Kinder den Thron, konnte eine über lange Zeit stabile Herrschaft erreicht werden. Zudem wurden die Thronfolger schon von klein auf auf die Herrschaft vorbereitet und trainiert. Durch diese Vorteile blieben Erbmonarchien sehr lange erhalten.
Durch die Erbmonarchie folgten aber auch immer wieder Kinder als Herrscher und ein Vormund übernahm die Regierung. Es übernahmen zum Teil auch unerfahrene Jugendliche, Tyrannen und ungeeignete Personen die Herrschaft. Die Herrscher konnten sich außerdem selbst bevorteilen und ihr Amt missbrauchen, weil sie durch das Herrschaftsrecht keine Rechenschaft schuldig waren.